Einspeisevergütung Windkraft

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Begriffe

Zum Verständnis des Regelwerkes sind die Begriffe Referenzstandort und Referenzertrag zu erklären:


Referenzstandort

Ist ein virtueller Standort, der wie folgt beschrieben wird:

  • Mittlere Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s in 30 m Höhe,
  • Rauhigkeitslänge von 0,1 = entspricht einer "landwirtschaftlichen Fläche mit niedrigem Bestand".

Der Standort definiert eine mittelgute Windlage.

Referenzertrag

Ist eine Windkraftanlage, die am Referenzstandort einen Referenzertrag von 100 % erzielt. An diesem Referenzertrag orientieren sich die Nennleistungen (Installierte Leistungen) aller Anlagen in Deutschland. Die Nennleistung (installierte Leistung) wird durch Gutachten nachgewiesen und hat für die ersten fünf Jahre der Betriebsdauer Gültigkeit.

Erhöhte Anfangsvergütung

Wird fünf Jahre gezahlt. Sie verlängert sich um je zwei Monate je 0,75 % des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 150 % des Referenzertrages unterschreitet.


Systemdienstleistungsbonus

Wird für Neuanlagen für den Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung gezahlt, sofern diese vor dem 31.01.2015 in Betrieb gehen.

Vergütungssätze


Der Begriff Referenzertrag ist auch noch einmal im EEG 2009 im Anhang 5 ausführlich erklärt http://buzer.de/gesetz/8423/a156980.htm).


Weist der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme einer Windkraftanlage dem Netzbetreiber nicht nach, dass an dem geplanten Standort, wo die Windkraftanlage errichtet werden soll, nicht mindestens 60 % des Referenzertrages erzielt werden, so ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet den Strom der Anlage zu vergüten (gilt für Anlagen mit einer Leistung von über 50 kW).

Weitere Information zur Einspeisevergütung von Windkraft finden Sie im EEG 2009.