Einspeisevergütung

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Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.

Rechtsgrundlage

Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.

Aktuelles Recht

Aktuelles Recht ist die EEG-Novelle 2012. Sie tritt nach Verabschiedung durch den Bundesrat, spätestens am 6.7.2012, rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft.

Die in folgenden Tabellen genannten Vergütungssätze beziehen sich auf Anlagen, die ab dem 1.1.2012 oder später in Betrieb genommen werden. Die Vergütungssätze werden in der Regel zum 1.1. eines jeden Folgejahres für jeweils ab diesem Zeitpunkt nue in Betrieb genommene Anlagen um 9 % (Basisdegression). Abhängig von der im jeweiligen Vorjahreszeitraum installierten Leistung kann die Degression jedoch höher oder niedriger ausfallen. Wenn die installierte Leistung zum 30.09. des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zwischen 2500 und 3500 Megawatt liegt, verändert sich die Degression von 9 % am Jahresende nicht. Übersteigt die gemeldete installierte Leistung in diesem Zeitraum 3500 MW, 4500 MW, 5500 MW, 6500 MW oder 7500 MW erhöht sich die Degression entsprechend zusätzlich um jeweils 3,6,9,12 oder 15 Prozentpunkte.


Berechnungsgrundlage

Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr).

Vergütungssätze in Eurocent, netto

Die obigen Vergütungssätze vom 1.1.2012 gelten noch für Dachanlagen, deren Netzanschlußbegehren (gem. § 5 EEG) vor dem 24.2.2012 gestellt wurde und die bis zum 30.6.2012 in Betrieb genommen werden, ebenso für Freiflächenanlagen, deren Beschluß über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes vor dem 1.3. getroffen wurde und die bis 30.6. fertiggestellt werden. Für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen gilt dies abweichend bis 30.9. (hier gilt dann bei Inbetriebnahme nch dem 30.6.2012 und vorm dem 1.10.2012 abweichend ein Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh.

Für alle Anlagen, die ab 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.


Anteilige Leistung

Für die Berechnung der Vergütung einzelner Anlagen gilt auch weiterhin, daß die einzelnen aufgeführten Vergütungssätze anteilig für den jeweiligen Leistungswert der Anlage bemessen werden (Mischkalkulation der jeweiligen Vergütungsklassen nach Anlagenleistung). Die Anlagenkategorie des Marktintegrationsmodells (10 - 1000 kWp) stellt eine scharfe Grenze dar (keine Mischkalkulation!), d.h. für eine 11 kWp bzw. 999 kWp-Anlage gilt das Modell und für eine 9 kWp bzw. 1001 kWp- Anlage gilt es nicht.



Rendite einer Anlage

Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].

Rentabilitätsberechnung im Photovoltaik.org Solarrechner. Siehe [2].

Siehe auch