Einspeisevergütung

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Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.

Rechtsgrundlage

Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.

Aktuelles Recht

Aktuelles Recht ist die EEG-Novelle 2010. Sie wurde vom Bundesrat am 8./9.7.2010 beschlossen und sieht eine umfassende Degression der Solarstromvergütung vor. Die Einführung soll rückwirkend zum 1.7. erfolgen.

Die EEG-Vergütung für Neuanlagen auf Gebäuden wird zum 1.7. um 13 % und ab 1.10 um weitere 3 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde auch die jährliche Absenkung neu gefasst. Dabei handelt es sich nicht mehr um einen Regel-Absenkungssatz + Zuschlag von 1 % je nach Ausbaurate sondern um einen dynamischen Satz der sich ausschliesslich an der Ausbaurate orientiert (s.u.)

Berechnungsgrundlage

Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz ermässigt sich von Inbetriebnahmejahr zu Inbetriebnahmejahr jeweils um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser wurde mit der Novelle 2010 ebenfalls neu geregelt. Es gelten folgende Eckpunkte:

1. Für die Bemessung des zum 1.1.2011 geltenden Degressionssatzes gilt die Leistung der bei der Bundesnetzagentur vom 1.6. bis 30.9.2010 gemeldeten Anlagen. Diese Werte werden mit dem Faktor 3 auf das Jahresergebnis hochgerechnet.

2. Die Einordung bestimmt sich danach nach folgender Tabelle:

Megawatt-Leistung
unter 1500 MW 6% unter 2000 MW 7% unter 2500 MW 8% über 3500 MW 9% über 4500 MW 11% über 5500 MW 12% über 6500 MW 13%

3. Bei Überschreitung der festgelegten acht Ausbaugrenzen wird die Degression um jeweils einen Prozentpunkt erhöht.

Beispiel: Bei einem Zubau von über 6500 MW beträgt die Degression zum 1.1.2011 13 %.


Vergütungssätze in Eurocent, netto

Die Vergütungssätze gelten jeweils für die obere Grenze des Zubau-Korridors.

Inbetriebnahmejahr ab 1.7.2010 ab 1.10.2010 ab 1.1.2011
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen 25,02 24,17 abhängig von Ausbau
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden
Anteil bis 30 kWP 34,05 32,88 Abhängig von Ausbau
Anteil bis 100 kWp 32,39 31,27 Abhängig von Ausbau
Anteil bis 1 MWp 30,65 29,59 abhängig von Ausbau
Anteil über 1MWp 25,55 24,67 abhängig von Ausbau

Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang Oktober 2010 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 32,88 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).

Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp wird die resultierende Vergütung als Mischvergütung per Dreisatz berechnet. Die Leistungsteile der Anlage unter 30 kWp, zwischen 30 und 100 kWp, zwischen 100 und 1.000 kWp und über 1.000 kWp erhalten jeweils anteilig zur Gesamtleistung einen eigenen Vergütungssatz. Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.10.2010 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 32,88 Cent/kWh + 70/120 * 31,27 Cent/kWh + 20/120 * 29,59 Cent/kWh = 31,39 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt.


Siehe auch