Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Einspeisevergütung ==
== Einspeisevergütung ==


'''Rechtsgrundlage'''
=== Rechtsgrundlage ===


Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch [www.bmu.de].
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch [http://www.bmu.de www.bmu.de].


'''Berechnungsgrundlage'''
=== Berechnungsgrundlage ===


Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Wird die Anlage erst in künftigen Jahren in Betrieb genommen, ermässigt sich der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz jeweils jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser war bisher 5 %. Die Degression ist inzwischen im EEG neu geregelt. Es gilt eine jährliche Bandbreite von 7 bis 11 Prozent. Sie hängt ab vom Anlagetyp, von der bundesweiten PV-Zubaurate im jeweiligen Vorjahr und im Inbetriebnahmejahr. Aus der PV-Zubaurate wird ein sogenannter Zubaukorridor mit einer Ober- und Untergrenze abgeleitet.
Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Wird die Anlage erst in künftigen Jahren in Betrieb genommen, ermässigt sich der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz jeweils jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser war bisher 5 %. Die Degression ist inzwischen im EEG neu geregelt. Es gilt eine jährliche Bandbreite von 7 bis 11 Prozent. Sie hängt ab vom Anlagetyp, von der bundesweiten PV-Zubaurate im jeweiligen Vorjahr und im Inbetriebnahmejahr. Aus der PV-Zubaurate wird ein sogenannter Zubaukorridor mit einer Ober- und Untergrenze abgeleitet.


Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2009 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 43,01 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).
Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2009 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 43,01 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).
Bei Inbetriebnahme im Jahr 2010 sinkt der Vergütungssatz um 9 % und beträgt dann nur noch 39,14 Cent/kWh. Dieser Festlegung des Degressionssatzes liegt zugrunde, dass der Markt in 2009 um mehr als 1500 MWp (= obere Grenze des Zubau-Korridors gem. EEG2009) gewachsen ist. Davon ist aufgrund eines hervorragenden Wachstums auszugehen. Für 2010 steht eine ausserordentliche Senkung der Einspeisevergütung um 25 % zur Diskussion. In der Sache ist noch nicht entschieden.


Bei Inbetriebnahme im Jahr 2010 sinkt der Vergütungssatz um 9 % und beträgt dann nur noch 39,14 Cent/kWh. Dieser Festlegung des Degressionssatzes liegt zugrunde, dass der Markt in 2009 um mehr als 1500 MWp (= obere Grenze des Zubau-Korridors gem. EEG2009) gewachsen ist. Davon ist aufgrund eines hervorragenden Wachstums auszugehen. Für 2010 steht eine ausserordentliche Senkung der Einspeisevergütung um 15% für Dachanlagen und um 25% für Freiflächenanlagen zur Diskussion. In der Sache ist noch nicht entschieden.


'''Vergütungssätze in Eurocent, netto'''
=== Vergütungssätze in Eurocent, netto ===


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Kategorie: Im Fokus

Version vom 27. Januar 2010, 22:09 Uhr

Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.


Einspeisevergütung

Rechtsgrundlage

Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.

Berechnungsgrundlage

Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Wird die Anlage erst in künftigen Jahren in Betrieb genommen, ermässigt sich der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz jeweils jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser war bisher 5 %. Die Degression ist inzwischen im EEG neu geregelt. Es gilt eine jährliche Bandbreite von 7 bis 11 Prozent. Sie hängt ab vom Anlagetyp, von der bundesweiten PV-Zubaurate im jeweiligen Vorjahr und im Inbetriebnahmejahr. Aus der PV-Zubaurate wird ein sogenannter Zubaukorridor mit einer Ober- und Untergrenze abgeleitet.

Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2009 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 43,01 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).

Bei Inbetriebnahme im Jahr 2010 sinkt der Vergütungssatz um 9 % und beträgt dann nur noch 39,14 Cent/kWh. Dieser Festlegung des Degressionssatzes liegt zugrunde, dass der Markt in 2009 um mehr als 1500 MWp (= obere Grenze des Zubau-Korridors gem. EEG2009) gewachsen ist. Davon ist aufgrund eines hervorragenden Wachstums auszugehen. Für 2010 steht eine ausserordentliche Senkung der Einspeisevergütung um 15% für Dachanlagen und um 25% für Freiflächenanlagen zur Diskussion. In der Sache ist noch nicht entschieden.

Vergütungssätze in Eurocent, netto

Inbetriebnahmejahr 2009 2010
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen 31,94 29,07
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden
Anteil bis 30 kWP 43,01 39,14
Anteil bis 100 kWp 39,58 36,02
Anteil bis 1 MWp 33,00 30,03