Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 103: | Zeile 103: | ||
Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.10.2010 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 32,88 Cent/kWh + 70/120 * 31,27 Cent/kWh + 20/120 * 29,59 Cent/kWh = 31,39 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt. | Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.10.2010 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 32,88 Cent/kWh + 70/120 * 31,27 Cent/kWh + 20/120 * 29,59 Cent/kWh = 31,39 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt. | ||
== Rendite einer Anlage = | == Rendite einer Anlage == | ||
Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [http://www.test.de/solarrechner]. | Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [http://www.test.de/solarrechner]. |
Version vom 20. Juli 2010, 08:55 Uhr
Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.
Rechtsgrundlage
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.
Aktuelles Recht
Aktuelles Recht ist die EEG-Novelle 2010. Sie wurde vom Bundesrat am 8./9.7.2010 beschlossen und sieht eine umfassende Degression der Solarstromvergütung vor. Die Einführung soll rückwirkend zum 1.7. erfolgen.
Die EEG-Vergütung für Neuanlagen auf Gebäuden wird zum 1.7. um 13 % und ab 1.10 um weitere 3 % abgesenkt. Darüber hinaus wird auch die jährliche Absenkung neu gefasst. Der Regel-Absenkungssatz von 5 % bleibt bestehen. Der Zuschlag von 1 % für den Fall einer bestimmten Zubaurate wird ersetzt durch einen dynamisierten Zuschlag von bis zu 8 % je nach Zubaurate(s.u.).
Berechnungsgrundlage
Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz ermässigt sich von Inbetriebnahmejahr zu Inbetriebnahmejahr jeweils um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser wurde mit der Novelle 2010 ebenfalls neu geregelt. Es gelten folgende Eckpunkte:
1. Für die Bemessung des zum 1.1.2011 geltenden Degressionssatzes gilt die Leistung der bei der Bundesnetzagentur vom 1.6. bis 30.9.2010 gemeldeten Anlagen. Diese Werte werden mit dem Faktor 3 auf das Jahresergebnis hochgerechnet.
2. Die Einordung bestimmt sich danach nach folgender Tabelle:
Megawatt-Leistung | |||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
unter 1500 MW | 6% | unter 2000 MW | 7% | unter 2500 MW | 8% | über 3500 MW | 9% | über 4500 MW | 11% | über 5500 MW | 12% | über 6500 MW | 13% |
3. Bei Überschreitung der festgelegten acht Ausbaugrenzen wird die Degression um jeweils einen Prozentpunkt erhöht.
Beispiel: Bei einem Zubau von über 6500 MW beträgt die Degression zum 1.1.2011 13 %.
Vergütungssätze in Eurocent, netto
Inbetriebnahmejahr | ab 1.7.2010 | ab 1.10.2010 | ab 1.1.2011 | |
---|---|---|---|---|
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen | 25,02 | 24,17 | abhängig von Zubau | |
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden | ||||
Anteil bis 30 kWp | 34,05 | 32,88 | abhängig von Zubau | |
Anteil bis 100 kWp | 32,39 | 31,27 | abhängig von Zubau | |
Anteil bis 1 MWp | 30,65 | 29,59 | abhängig von Zubau | |
Anteil über 1MWp | 25,55 | 24,67 | abhängig von Zubau |
Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang Oktober 2010 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 32,88 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).
Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp wird die resultierende Vergütung als Mischvergütung per Dreisatz berechnet. Die Leistungsteile der Anlage unter 30 kWp, zwischen 30 und 100 kWp, zwischen 100 und 1.000 kWp und über 1.000 kWp erhalten jeweils anteilig zur Gesamtleistung einen eigenen Vergütungssatz. Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.10.2010 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 32,88 Cent/kWh + 70/120 * 31,27 Cent/kWh + 20/120 * 29,59 Cent/kWh = 31,39 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt.
Rendite einer Anlage
Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].