Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. Februar 2010, 22:12 Uhr
Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.
Rechtsgrundlage
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.
Berechnungsgrundlage
Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz ermässigt sich von Inbetriebnahmejahr zu Inbetriebnahmejahr jeweils um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser war bisher 5 %. Die Degression ist mit dem EEG2009 neu geregelt. Sie stellt sich nunmehr wie folgt dar:
Degressionssätze nach EEG 2009 in Prozent:
Freiflächen | Dachflächen | ||||
---|---|---|---|---|---|
2010 | 2011 | 2010 | 2011 | ||
bis 100 Kilowatt | ab 100 Kilowatt | bis 100 Kilowatt | ab 100 Kilowatt | ||
10 | 9 | 8 | 9 | 10 | 9 |
PV-Zubaurate
Darüber hinaus gibt es eine gleitende Anpassung der Degressionssätze, die ein schnelleres oder langsameres Marktwachstum (Zubaurate) berücksichtigt.
Die oben genannten Prozentsätze verändern sich, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30.9. des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate registrierten Anlagen folgende Werte übersteigen/unterschreiten:
Megawatt-Leistung | ||
---|---|---|
Jahr | unterer Korridor | oberer Korridor |
2009 | 1000 | 1500 |
2010 | 1100 | 1700 |
2011 | 1200 | 1900 |
+/./. | ./.1 | +1 |
Vergütungssätze in Eurocent, netto
Die Vergütungssätze gelten jeweils für die obere Grenze des Zubau-Korridors.
Inbetriebnahmejahr | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen | 31,94 | 28,43 | 25,59 | 23,03 | |||
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden | |||||||
Anteil bis 30 kWP | 43,01 | 39,14 | 35,23 | 31,71 | |||
Anteil bis 100 kWp | 40,91 | 37,23 | 33,51 | 30,16 | |||
Anteil bis 1 MWp | 39,58 | 35,23 | 31,71 | 28,54 | |||
Anteil über 1MWp | 33,00 | 29,37 | 26,43 | 23,79 |
Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2009 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 43,01 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).
Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp wird die resultierende Vergütung als Mischvergütung per Dreisatz berechnet. Die Leistungsteile der Anlage unter 30 kWp, zwischen 30 und 100 kWp, zwischen 100 und 1.000 kWp und über 1.000 kWp erhalten jeweils anteilig zur Gesamtleistung einen eigenen Vergütungssatz. Mit Inbetriebnahmejahr 2009 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 43,01 Cent/kWh + 70/120 * 40,91 Cent/kWh + 20/120 * 39,58 Cent/kWh = 41,21 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt.
Die Bundesregierung beabsichtigt aufgrund des nicht erwarteten hohen Marktwachstums den Vegütungssatz neben der vorgenannten ordentlichen Ermässsigung der Vergütungssätze ausserordenlich voraussichtlich zum 1.4.2010 bei Dachanlagen um 15 % und bei Freiflächenanlagen um 25 % zu ermässigen.