Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für alle Anlagen, die ab 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.
Für alle Anlagen, die ab 01.04.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.
 
 
 


== Anteilige Leistung ==
== Anteilige Leistung ==

Version vom 9. Juni 2014, 10:24 Uhr

Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.

Rechtsgrundlage

Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.

Aktuelles Recht

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach § 20 a Abs. 3 EEG quartalsweise die Summe der installierten Leistung aller geförderten PV-Anlagen, die zur Ermittlung und Veröffentlichung der für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen nach § 32 EEG dienen. Dabei werden Korrekturmeldungen zu bereits veröffentlichten Monatswerten berücksichtigt.

Summe der geförderten PV-Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 registriert wurden (§ 20a Abs. 3 Nr. 1 EEG):

Dieser Wert beträgt 1.849,171 MWp.

Berechnungsgrundlage

Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr).


Vergütungssätze in Eurocent, netto

Die nachfolgende Tabelle enthält die diesem Wert zugrundeliegenden, teilweise korrigierten Monatswerte sowie die für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen.


Datei:EEG-Vergütungssätze ab 1.11.12.jpg


Für alle Anlagen, die ab 01.04.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.

Anteilige Leistung

Für die Berechnung der Vergütung einzelner Anlagen gilt auch weiterhin, daß die einzelnen aufgeführten Vergütungssätze anteilig für den jeweiligen Leistungswert der Anlage bemessen werden (Mischkalkulation der jeweiligen Vergütungsklassen nach Anlagenleistung). Die Anlagenkategorie des Marktintegrationsmodells (10 - 1000 kWp) stellt eine scharfe Grenze dar (keine Mischkalkulation!), d.h. für eine 11 kWp bzw. 999 kWp-Anlage gilt das Modell und für eine 9 kWp bzw. 1001 kWp- Anlage gilt es nicht.



Rendite einer Anlage

Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].

Rentabilitätsberechnung im Photovoltaik.org Solarrechner. Siehe [2].

Siehe auch