Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für alle Anlagen, die ab 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.
Für alle Anlagen, die ab 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.


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Version vom 12. Juli 2012, 14:13 Uhr

Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.

Rechtsgrundlage

Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.

Aktuelles Recht

Aktuelles Recht ist die EEG-Novelle 2012. Sie tritt nach Verabschiedung durch den Bundesrat, spätestens am 6.7.2012, rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft.

Die in folgenden Tabellen genannten Vergütungssätze beziehen sich auf Anlagen, die ab dem 1.1.2012 oder später in Betrieb genommen werden. Die Vergütungssätze werden in der Egel zum 1.1. eines jeden Folgejahres für jeweils ab diesem Zeitpunkt nue in Betrieb genommene Anlagen um 9 % (Basisdegression). Abhängig von der im jeweiligen Vorjahreszeitraum installierten Leistung kann die Degression jedoch höher oder niedriger ausfallen. Wenn die installierte Leistung zum 30.09. des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zwischen 2500 und 3500 Megawatt liegt, verändert sich die Degression von 9 % am Jahresende nicht. Übersteigt die gemeldete installierte Leistung in diesem Zeitraum 3500 MW, 4500 MW, 5500 MW, 6500 MW oder 7500 MW erhöht sich die Degression entsprechend zusätzlich um jeweils 3,6,9,12 oder 15 Prozentpunkte.


Berechnungsgrundlage

Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr).

Vergütungssätze in Eurocent, netto

Die obigen Vergütungssätze vom 1.1.2012 gelten noch für Dachanlagen, deren Netzanschlußbegehren (gem. § 5 EEG) vor dem 24.2.2012 gestellt wurde und die bis zum 30.6.2012 in Betrieb genommen werden, ebenso für Freiflächenanlagen, deren Beschluß über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes vor dem 1.3. getroffen wurde und die bis 30.6. fertiggestellt werden. Für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen gilt dies abweichend bis 30.9. (hier gilt dann bei Inbetriebnahme nch dem 30.6.2012 und vorm dem 1.10.2012 abweichend ein Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh.

Für alle Anlagen, die ab 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem neuen "Marktintegrationsmodell" erst ab 1.1.2014. Ab diesem Zeitpunkt werden Anlagen bis 10 kWp weiterhin für 100 % und Anlagen von 10 bis einschließlich 1000 kWp für maximal 90 % der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif erhalten. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.



Inbetriebnahmejahr ab 1.1.2011 ab 1.1.2012
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen 21,03 17,94
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden
Anteil bis 30 kWp 28,74 24,43
Anteil bis 100 kWp 27,33 23,23
Anteil bis 1 MWp 25,86 21,98
Anteil über 1MWp 21,56 18,33


Ab dem 1.04.2012 gelten neue Vergütungssätze. Gleichzeitig ändern sich die Leistungsklassen. Eigenverbrauch wird nicht mehr vergütet, da der durchschnittliche Strompreis erstmalig höher ist als die Einspeisevergütung.

Die Einspeisevergütung wird am 1.04.2012 in monatlichen Schritten von 15 Ct ermäßigt. Damit soll der erhöhte Zubau mit PV-Anlagen zum Ende eines Vergütungszeitraumes unterbunden werden.


Vergütungssätze in Eurocent ab 1.04.2012/netto

Inbetriebnahmejahr Dachanlage bis 10 kWp Dachanlage bis 1000 kWp Freiflächen- und Dachanlagen bis 10 MWp
ab 01.04.2012 19,50 16,50 13,50
ab 01.05.2012 19,35 16,35 13,35
ab 01.06.2012 19,20 16,20 13,20
ab 01.07.2012 19,05 16,05 13,05
ab 01.08.2012 18,90 15,90 12,90
ab 01.09.2012 18,75 15,75 12,75
ab 01.10.2012 18,60 16,60 12,60
ab 01.11.2012 18,45 15,45 12,45
ab 01.12.2012 18,30 15,30 12,30

Bei Inbetriebnahme ab 1.11.2012 ist die Einspeisevergütung ferner vom Zubau im vorangegangenen Quartal abhängig. Der Korridor liegt zwischen 2500 und 3500 MW. Bei Unter- oder Überschreitung soll kurzfristig nachgebessert werden.

Um den Eigenverbrauch und die Selbstvermarktung anzureizen, werden ab 1.04.2012 nur noch reduzierte Anlagenleistungen vergütet:

1. bei Anlagen bis 10 kWp nur noch 80 %, 2. bei Anlagen über 10 kWp nur noch 90 %.

Die Differenz muß entweder selbst verbraucht oder selbst vermarktet werden.


Die Regelung ab 1.04.2012 wurde an den Vermittlungausschuß verwiesen. Dieser hat bisher nicht entschieden. Solange keine Entscheidung vorliegt, gelten die Sätze ab 1.01.2012. Allerdings ist es auch möglich, daß nach den Beratungen des Vermittlungsausschusses eine rückwirkende Reduzierung entschieden wird. Insoweit ist die Einspeisevergütung seit 1.1.2012 nicht als gesichert anzusehen.

Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2011 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 28,61 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).

Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp wird die resultierende Vergütung als Mischvergütung per Dreisatz berechnet. Die Leistungsteile der Anlage unter 30 kWp, zwischen 30 und 100 kWp, zwischen 100 und 1.000 kWp und über 1.000 kWp erhalten jeweils anteilig zur Gesamtleistung einen eigenen Vergütungssatz. Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.1.2011 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 28,61 Cent/kWh + 70/120 * 27,20 Cent/kWh + 20/120 * 25,74 Cent/kWh = 27.31 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt.

Rendite einer Anlage

Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].

Rentabilitätsberechnung im Photovoltaik.org Solarrechner. Siehe [2].

Siehe auch