Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juli 2012, 13:19 Uhr
Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.
Rechtsgrundlage
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.
Aktuelles Recht
Aktuelles Recht ist die EEG-Novelle 2010. Sie wurde vom Bundesrat am 8./9.7.2010 beschlossen und sieht eine umfassende Degression der Solarstromvergütung vor. Die Einführung soll rückwirkend zum 1.7. erfolgen.
Die EEG-Vergütung für Neuanlagen auf Gebäuden wird zum 1.7. um 13 % und ab 1.10 um weitere 3 % abgesenkt. Darüber hinaus wird auch die jährliche Absenkung neu gefasst. Der Regel-Absenkungssatz von 5 % bleibt bestehen. Der Zuschlag von 1 % für den Fall einer bestimmten Zubaurate wird ersetzt durch einen dynamisierten Zuschlag von bis zu 8 % je nach Zubaurate(s.u.).
Berechnungsgrundlage
Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr).
Vergütungssätze in Eurocent, netto
Datei:Dachflächen 1.1.2012.jpg
Inbetriebnahmejahr | ab 1.1.2011 | ab 1.1.2012 |
---|---|---|
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen | 21,03 | 17,94 |
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden | ||
Anteil bis 30 kWp | 28,74 | 24,43 |
Anteil bis 100 kWp | 27,33 | 23,23 |
Anteil bis 1 MWp | 25,86 | 21,98 |
Anteil über 1MWp | 21,56 | 18,33 |
Ab dem 1.04.2012 gelten neue Vergütungssätze. Gleichzeitig ändern sich die Leistungsklassen. Eigenverbrauch wird nicht mehr vergütet, da der durchschnittliche Strompreis erstmalig höher ist als die Einspeisevergütung.
Die Einspeisevergütung wird am 1.04.2012 in monatlichen Schritten von 15 Ct ermäßigt. Damit soll der erhöhte Zubau mit PV-Anlagen zum Ende eines Vergütungszeitraumes unterbunden werden.
Vergütungssätze in Eurocent ab 1.04.2012/netto
Inbetriebnahmejahr | Dachanlage bis 10 kWp | Dachanlage bis 1000 kWp | Freiflächen- und Dachanlagen bis 10 MWp |
---|---|---|---|
ab 01.04.2012 | 19,50 | 16,50 | 13,50 |
ab 01.05.2012 | 19,35 | 16,35 | 13,35 |
ab 01.06.2012 | 19,20 | 16,20 | 13,20 |
ab 01.07.2012 | 19,05 | 16,05 | 13,05 |
ab 01.08.2012 | 18,90 | 15,90 | 12,90 |
ab 01.09.2012 | 18,75 | 15,75 | 12,75 |
ab 01.10.2012 | 18,60 | 16,60 | 12,60 |
ab 01.11.2012 | 18,45 | 15,45 | 12,45 |
ab 01.12.2012 | 18,30 | 15,30 | 12,30 |
Bei Inbetriebnahme ab 1.11.2012 ist die Einspeisevergütung ferner vom Zubau im vorangegangenen Quartal abhängig. Der Korridor liegt zwischen 2500 und 3500 MW. Bei Unter- oder Überschreitung soll kurzfristig nachgebessert werden.
Um den Eigenverbrauch und die Selbstvermarktung anzureizen, werden ab 1.04.2012 nur noch reduzierte Anlagenleistungen vergütet:
1. bei Anlagen bis 10 kWp nur noch 80 %, 2. bei Anlagen über 10 kWp nur noch 90 %.
Die Differenz muß entweder selbst verbraucht oder selbst vermarktet werden.
Die Regelung ab 1.04.2012 wurde an den Vermittlungausschuß verwiesen. Dieser hat bisher nicht entschieden. Solange keine Entscheidung vorliegt, gelten die Sätze ab 1.01.2012. Allerdings ist es auch möglich, daß nach den Beratungen des Vermittlungsausschusses eine rückwirkende Reduzierung entschieden wird. Insoweit ist die Einspeisevergütung seit 1.1.2012 nicht als gesichert anzusehen.
Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2011 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 28,61 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).
Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp wird die resultierende Vergütung als Mischvergütung per Dreisatz berechnet. Die Leistungsteile der Anlage unter 30 kWp, zwischen 30 und 100 kWp, zwischen 100 und 1.000 kWp und über 1.000 kWp erhalten jeweils anteilig zur Gesamtleistung einen eigenen Vergütungssatz. Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.1.2011 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 28,61 Cent/kWh + 70/120 * 27,20 Cent/kWh + 20/120 * 25,74 Cent/kWh = 27.31 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt.
Rendite einer Anlage
Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].
Rentabilitätsberechnung im Photovoltaik.org Solarrechner. Siehe [2].