Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 54: | Zeile 54: | ||
|- | |- | ||
|Anteil bis 30 kWp | |Anteil bis 30 kWp | ||
|28, | |28,74 | ||
|abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | |abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | ||
|- | |- | ||
|Anteil bis 100 kWp | |Anteil bis 100 kWp | ||
|27, | |27,33 | ||
|abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | |abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | ||
|- | |- | ||
|Anteil bis 1 MWp | |Anteil bis 1 MWp | ||
|25, | |25,86 | ||
|abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | |abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | ||
|- | |- | ||
|Anteil über 1MWp | |Anteil über 1MWp | ||
|21, | |21,56 | ||
|abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | |abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt | ||
Version vom 19. September 2011, 16:14 Uhr
Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.
Rechtsgrundlage
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.
Aktuelles Recht
Aktuelles Recht ist die EEG-Novelle 2010. Sie wurde vom Bundesrat am 8./9.7.2010 beschlossen und sieht eine umfassende Degression der Solarstromvergütung vor. Die Einführung soll rückwirkend zum 1.7. erfolgen.
Die EEG-Vergütung für Neuanlagen auf Gebäuden wird zum 1.7. um 13 % und ab 1.10 um weitere 3 % abgesenkt. Darüber hinaus wird auch die jährliche Absenkung neu gefasst. Der Regel-Absenkungssatz von 5 % bleibt bestehen. Der Zuschlag von 1 % für den Fall einer bestimmten Zubaurate wird ersetzt durch einen dynamisierten Zuschlag von bis zu 8 % je nach Zubaurate(s.u.).
Berechnungsgrundlage
Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr). Der in Ansatz zu bringende Vergütungssatz ermässigt sich von Inbetriebnahmejahr zu Inbetriebnahmejahr jeweils um einen bestimmten Prozentsatz. Der Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW) und das Umweltministerium haben sich darauf geeinigt, dass die Regelabsenkung für 2011 auf den 1. Juli 2011 vorgezogen wird. Es gelten folgende Eckpunkte:
1. Für die Bemessung des zum 1.7.2011 geltenden Degressionssatzes gilt die Leistung der bei der Bundesnetzagentur vom 1.3. bis 31.5.2011 gemeldeten Anlagen. Diese Werte werden mit dem Faktor 4 auf das Jahresergebnis hochgerechnet.
2. Die Einordung bestimmt sich danach nach folgenden Kategorien und den entsprechenden Degressionssätzen:
Megawatt-Leistung | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
unter 3500 MWp | 0% | über 3500 MWp | 3% | über 4500 MWp | 6% | über 5500 MWp | 9% | über 6500 MWp | 12% | über 7500 MWp | 15% |
Vergütungssätze in Eurocent, netto
Inbetriebnahmejahr | ab 1.1.2011 | ab 1.7.2011 |
---|---|---|
Freiflächenanlagen u. sonst. Anlagen | 21,03 | abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt |
Anlagen auf Dachflächen, Lärmschutzwänden | ||
Anteil bis 30 kWp | 28,74 | abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt |
Anteil bis 100 kWp | 27,33 | abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt |
Anteil bis 1 MWp | 25,86 | abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt |
Anteil über 1MWp | 21,56 | abh. von Zubau (s.o.), b.a.w. ausgesetzt |
Die außerordentliche Kürzung zum 1.7.11 ist bis auf weiteres ausgesetzt!
Am 1. Januar 2012 folgt eine weitere Kürzung um 9 %.
Beispiel: Eine auf einem Gebäudedach installierte Anlage mit einer STC-Nennleistung von 10,5 kWp wird Anfang April 2011 in Betrieb genommen. Der Betreiber erhält für diese Anlage pro eingespeiste kWh Solarstrom eine Vergütung von 28,61 Cent garantiert über 249 Monate (Inbetriebnahmejahr (9 Monate) + 20 volle Kalenderjahre).
Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp wird die resultierende Vergütung als Mischvergütung per Dreisatz berechnet. Die Leistungsteile der Anlage unter 30 kWp, zwischen 30 und 100 kWp, zwischen 100 und 1.000 kWp und über 1.000 kWp erhalten jeweils anteilig zur Gesamtleistung einen eigenen Vergütungssatz. Mit Inbetriebnahmejahr nach 1.1.2011 und einer Generatorleistung von 120 kWp berechnet sich beispielsweise die Vergütung für eine Anlage auf einem Gebäude folgendermaßen: 30/120 * 28,61 Cent/kWh + 70/120 * 27,20 Cent/kWh + 20/120 * 25,74 Cent/kWh = 27.31 Cent/kWh. Diese Einspeisevergütung wird dann für die 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr gezahlt.
Rendite einer Anlage
Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].