Einspeisevergütung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach § 20 a Abs. 3 EEG quartalsweise die Summe der installierten Leistung aller geförderten PV-Anlagen, die zur Ermittlung und Veröffentlichung der für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen nach § 32 EEG dienen. Dabei werden Korrekturmeldungen zu bereits veröffentlichten Monatswerten berücksichtigt. | |||
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Aktuelle Version vom 4. August 2020, 10:35 Uhr
Der Erlös errechnet sich aus dem Vergütungssatz (Eurocent pro kWh), den der Netzbetreiber für in das Stromnetz eingespeisten Strom zahlen muss.
Rechtsgrundlage
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Solarstrom zu einem festgelegten Vergütungssatz abzunehmen. Dieser soll kostendeckend sein. Geregelt wird dies im EEG, welches umgangssprachlich "Erneuerbare-Energien-Gesetz" genannt wird. Die amtliche Bezeichnung des Gesetzes ist: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, S.2074; siehe auch www.bmu.de.
Aktuelles Recht
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach § 20 a Abs. 3 EEG quartalsweise die Summe der installierten Leistung aller geförderten PV-Anlagen, die zur Ermittlung und Veröffentlichung der für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen nach § 32 EEG dienen. Dabei werden Korrekturmeldungen zu bereits veröffentlichten Monatswerten berücksichtigt.
Berechnungsgrundlage
Das Gesetz garantiert einen gleichbleibenden Vergütungssatz über 20 Jahre (zuzüglich Inbetriebnahmejahr).
Vergütungssätze in Eurocent, netto
Die nachfolgenden Tabelle enthält die diesem Wert zugrundeliegenden, teilweise korrigierten Monatswerte sowie die für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen
http://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/userupload/Verguetungsuebersicht-Basis.pdf
Rendite einer Anlage
Die Rendite Ihrer Anlage können Sie selbst errechnen. Siehe [1].
Rentabilitätsberechnung im Photovoltaik.org Solarrechner. Siehe [2].