Ertragssteuern

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Die Ausführungen geben einen Überblick über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von PV-Anlagen. Ein Steuerberater wird dadurch nicht ersetzt.


Einkommensteuerpflicht

Zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der PV-Anlage legt der Anlagenbetreiber dem Finanzamt in einer "Wirtschaftlichkeitsvorschau" dar, ob er mit seiner Anlage einen Gewinn oder Verlust erzielen wird. Im allgemeinen wird davon ausgegangen, dass über die Nutzungsdauer einer PV-Anlage von 20 Jahren mindestens die entstandenen Kosten durch Einnahmen gedeckt werden. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass dies bei kleinen Anlagen nicht der Fall ist. In diesem Fall liegt eine sog. "Liebhaberei" vor, die nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Im anderen Fall, von dem als Regel auszugehen ist, sind die Einkünfte aus einer Solarstromanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie sind in der Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) zur Einkommenserklärung zu deklarieren.

Buchführungspflicht

Buchführungspflichtig sind alle Steuerpflichtigen, deren Umsatz 350000 Euro bzw. deren Gewinn 30000 Euro übersteigt (Vgl.§ 141 Abs. 1 AO). Steuerpflichtige, bei denen dies nicht der Fall ist, können von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜS) Gebrauch machen. Die Erfassung der Vorgänge richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und einem vereinfachten Vorgehen bei Durchlaufenden Posten (keine Berücksichtigung), Entnahmen und Einlagen (keine Berücksichtigung), Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter (es wird lediglich die Afa berücksichtigt), Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter (Berücksichtigung erst zum Zeitpunkt der Veräusserung) und Darlehensaufnahme und Rückzahlung (berücksichtigt werden nur die Zinszahlungen).


Abschreibung

PV-Anlagen sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögvens. Sie können in jedem Fall selbständig linear, bei Anschaffung in den Jahren 2009 und 2010 auch degressiv abgeschrieben werden. Strittig ist die Behandlung, wenn die Anlage als aktiver Bestandteil in der Gebäudehülle integriert ist. In einem derartigen Fall könnte die Finanzbehörde der Auffassung sein, dass die PV-Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist und deshalb mit dem Gebäude linear über bis zu 50 Jahre abgeschrieben werden muss.

Bei linearer Abschreibung liegt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde (Abschreibungssatz 5 %). Der degressive Abschreibungssatz liegt bei höchstens 25 %, darf jedoch das 2,5fache des linearen Satzes nicht übersteigen. Der maximale Abschreibungssatz beträgt demnach bei PV-Anlagen 12,5 % (begrenzt auf die Jahre 2009 und 2011). Die Degressivabschreibung wir ab 2011 voraussichtlich nicht mehr möglich sein.

Die Degressivabschreibung ist in der Regel zu empfehlen, da die degressive Methode in den Anfangsjahren zu einer höheren Steuerentlastung führt. In dem Jahr, in dem der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven überschreitet, wird auf die lineare Abschreibung gewechselt, wodurch die vollständige Abschreibung des Anlagegutes gewährleistet wird.

Sonderabschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist neben der gewöhnlichen Periodenabschreibung eine Sonderabschreibung gem. $ 7g EstG möglich.

Investitionsabzug


Gewerbesteuer

Grundsätzlich ist eine PV-Anlage auch gewerbesteuerpflichtig, tatsächlich jedoch erst ab einem gewerblichen Gewinn von mehr als 24500 Euro. Die gezahltge Gewerbesteuer ist von der Einkommensteuer abziehbar.



Siehe auch