Genehmigungsrechtliche Aspekte
Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der Gemeinde, in der das Flurstück für die Errichtung liegt.
Das Genehmigungsverfahren berücksichtigt die bundeseinheitlichen Gesetze und den von den Ländern gesteckten Rahmen. Folgende Rahmenbedingungen gelten:
- Bundesgesetzgebung
- Baugesetzbuch (BauGB)
Windkraftanlagen im Außenbereich sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben. Die Gemeinde trägt diesem Status dadurch Rechnung, daß sie sogenannte Eignungsräume (Windvorranggebiete) ausweist. Die Genehmigung von Eignungsräumen ist von der Prüfung aller Träger öffentlicher Belange und der Raum- und Regionalplanungsbehörden abhängig. Liegt das Baugrundstück für die Windanlage in einem ausgewiesenen Eignungsraum, steht einer baurechtlichen Genehmigung nichts im Wege. Genehmigungen auf Grundstücken, die außerhalb der Eignungsräume liegen, sind in der Regel nicht möglich.
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist grundsätzlich erforderlich, wenn das Grundstück im Bauschutzbereich von Flugplätzen liegt. Liegt das Grundstück außerhalb des Bauschutzbereiches, ist eine Zustimmung erforderlich, wenn eine bestimmte Bauwerkshöhe überschritten wird. Ab einer Bauwerkshöhe von 100 m (Nabenhöhe plus Rotorradius) muß das Bauwerk mit einer Hindernisbefeuerung versehen und die Rotorblätter farbig (rot-weiß-rot) gekennzeichnet werden. Die Nachtkennzeichnung ist auf den Maschinenhausdächern anzubringen (rote Gefahrenfeuer). Die Tageskennzeichnung (weiße Gefahrenfeuer) sind lediglich in der Nähe von Flugfeldern erforderlich.
- Straßenrecht
Im Straßenrecht werden Entfernungen zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen für Anbauverbote und Beschränkungen geregelt. Es gibt Anbauverbote und Anbaubeschränkungen, die den generellen Ausschluß verfügen bzw. in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die naturschutzrechtliche Zulässigkeit. Da Windkraftanlagen baurechtlich privilegierte Vorhaben sind, ist die Naturschutzbehörde aber nur am Verfahren zu beteiligen und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Errichtung einer Windkraftanlage stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der jedoch unter folgenden Bedingungen zulässig ist: 1. Die Maßnahme muß mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sein, 2. wenn die damit verbundenen Beeinträchtigungen zwar erheblich oder nachhaltig aber unvermeidbar sind, 3. durch geeignete Maßnahmen ausgleichbar sind. Im Falle eines Ausgleiches muß ein Gutachten Art und Umfang des Ausgleiches festlegen.
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG)
- Regelungen der Bundesländer
- Landesbauordung
- Höhenbegrenzung und Abstandsregelungen
- Raumordnung und Regionalplanung
- Zuständigkeit der Gemeinde
- Ausweisung von Vorranggebieten
- Erstellung von Flächennutzungsplänen
- Prüfung der Zulässigkeit
- Erteilung der Baugenehmigung