Genehmigungsrechtliche Aspekte: Unterschied zwischen den Versionen
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** Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) | ** Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||
Bei der Genehmigung von Windkraftanlagen handelt es sich um ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Verfahrensweise richtet sich nach der Zahl der geplanten Anlagen. Dem Gesetz sind alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 50 m unterworfen. Ob das Genehmigungsverfahren grundsätzlich notwendig ist, steht in Zusammenhang mit den Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG). | |||
Besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen werden. Bei UVP-Pflicht ist ein sog. förmliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Dies erfordert folgenden Ablauf: Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen unter Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen (einen Monat), Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden bis 14 Tage nach Auslegung, Erörterungstermin zu den Einwendungen (zu dessen Vorbereitung werden Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden - Naturschutz, Wasser, Bauaufsicht - eingeholt), bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird eine immissionsrechtliche Genehmigung erteilt. | |||
** Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG) | ** Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG) | ||
Bei einer Anlage mit 1 - 2 Windkraftanlagen (WKA) ist keine Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) erforderlich. Bei Anlagen mit 3 bis 19 WKA ist eine UVP nicht zwingend vorgeschrieben. Kommt die Behörde zu der Feststellung, daß unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, muß eine UVP zwingend durchgeführt werden. Dies erfordert eine Kartierung von Biotopen, Pflanzen und Tierarten, wie z.B. Fledermäusen, Brut-, Rast- und Zugvögeln sowie die Bewertung des Landschaftsbildes. | |||
Es wird geprüft, ob die Störung im Sinne des Naturschutzes hingenommen werden kann. Ggf. ist die Prüfung des Tier- und Pflanzenschutzes durch ein weiteres Gutachten zu prüfen. | |||
Im Falle der Durchführung einer UVP sind den Antragsunterlagen folgende Nachweise beizufügen: Vogelkundliche Kartierung, weitere Aspekte de Tier - und Pflanzenschutzes, Schallimmissionsgutachten, Schattenwurfgutachten, Aspekte des Denkmalschutzes. | |||
Schallimmissionsgutachten: Eine vorsichtige Schallimmissionsprognose mit Sicherheitsabständen ist empfehlenswert, da die festgestellten Schallleistungspegel auch nach Inbetriebnahme durch betroffene Anwohner angezweifelt werden können. Wird diesen Einlassungen entsprochen, droht dem Betreiber eine Nachtabschaltung, was bei längeren Zeiträumen zu erheblichen Ertragseinbußen führen kann. Weitere Möglichkeiten sind: schallreduzierter Betrieb mit geringerer Umfangsgeschwindigkeit, begrenzbar auf bestimmte Windrichtungen (Pitsch-Regelung). | |||
Der immissionsrelevate Schallleistungspegel wird bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s und 10 m Höhe bzw. Erreichen der Nennleistung von 95 % festgelegt. | |||
Schattenwurfgutachten: Durch den drehenden Rotor werden periodisch wechselnde Schlagschatten verursacht. Der genehmigungsrelevante Wert wird in einer Modellrechnung als "worst case" ermittelt. In Bezug auf die Schatten-Beeinträchtigung von Wohngebieten gilt eine maximale Auftretungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und maximal 30 Minuten am Tag. Die Einhaltung der relevanten Betriebsbedingungen kann durch die Einrichtung einer spez. Sensorik geregelt werden, die zu einer automatischen Abschaltung im Übertretungefall führt. | |||
Zu beachten sind ferner Mindestabstandsflächen zu Einzelhäusern, ländlichen Siedlungen, Autobahnen und Straßen, Nationalparks, Waldgebieten und Gewässern. | |||
Liegen erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen nicht vor, genügt bei der BlmSchG-Prüfung das vereinfachte Verfahren. | |||
* Regelungen der Bundesländer | * Regelungen der Bundesländer | ||
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Version vom 23. März 2012, 11:14 Uhr
Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der Gemeinde, in der das Flurstück für die Errichtung liegt.
Das Genehmigungsverfahren berücksichtigt die bundeseinheitlichen Gesetze und den von den Ländern gesteckten Rahmen. Folgende Rahmenbedingungen gelten:
- Bundesgesetzgebung
- Baugesetzbuch (BauGB)
Windkraftanlagen im Außenbereich sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben. Die Gemeinde trägt diesem Status dadurch Rechnung, daß sie sogenannte Eignungsräume (Windvorranggebiete) ausweist. Die Genehmigung von Eignungsräumen ist von der Prüfung aller Träger öffentlicher Belange und der Raum- und Regionalplanungsbehörden abhängig. Liegt das Baugrundstück für die Windanlage in einem ausgewiesenen Eignungsraum, steht einer baurechtlichen Genehmigung nichts im Wege. Genehmigungen auf Grundstücken, die außerhalb der Eignungsräume liegen, sind in der Regel nicht möglich.
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist grundsätzlich erforderlich, wenn das Grundstück im Bauschutzbereich von Flugplätzen liegt. Liegt das Grundstück außerhalb des Bauschutzbereiches, ist eine Zustimmung erforderlich, wenn eine bestimmte Bauwerkshöhe überschritten wird. Ab einer Bauwerkshöhe von 100 m (Nabenhöhe plus Rotorradius) muß das Bauwerk mit einer Hindernisbefeuerung versehen und die Rotorblätter farbig (rot-weiß-rot) gekennzeichnet werden. Die Nachtkennzeichnung ist auf den Maschinenhausdächern anzubringen (rote Gefahrenfeuer). Die Tageskennzeichnung (weiße Gefahrenfeuer) sind lediglich in der Nähe von Flugfeldern erforderlich.
- Straßenrecht
Im Straßenrecht werden Entfernungen zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen für Anbauverbote und Beschränkungen geregelt. Es gibt Anbauverbote und Anbaubeschränkungen, die den generellen Ausschluß verfügen bzw. in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die naturschutzrechtliche Zulässigkeit. Da Windkraftanlagen baurechtlich privilegierte Vorhaben sind, ist die Naturschutzbehörde aber nur am Verfahren zu beteiligen und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Errichtung einer Windkraftanlage stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der jedoch unter folgenden Bedingungen zulässig ist: 1. Die Maßnahme muß mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sein, 2. wenn die damit verbundenen Beeinträchtigungen zwar erheblich oder nachhaltig aber unvermeidbar sind, 3. durch geeignete Maßnahmen ausgleichbar sind. Im Falle eines Ausgleiches muß ein Gutachten Art und Umfang des Ausgleiches festlegen.
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bei der Genehmigung von Windkraftanlagen handelt es sich um ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Verfahrensweise richtet sich nach der Zahl der geplanten Anlagen. Dem Gesetz sind alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 50 m unterworfen. Ob das Genehmigungsverfahren grundsätzlich notwendig ist, steht in Zusammenhang mit den Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG).
Besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen werden. Bei UVP-Pflicht ist ein sog. förmliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Dies erfordert folgenden Ablauf: Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen unter Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen (einen Monat), Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden bis 14 Tage nach Auslegung, Erörterungstermin zu den Einwendungen (zu dessen Vorbereitung werden Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden - Naturschutz, Wasser, Bauaufsicht - eingeholt), bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird eine immissionsrechtliche Genehmigung erteilt.
- Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG)
Bei einer Anlage mit 1 - 2 Windkraftanlagen (WKA) ist keine Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) erforderlich. Bei Anlagen mit 3 bis 19 WKA ist eine UVP nicht zwingend vorgeschrieben. Kommt die Behörde zu der Feststellung, daß unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, muß eine UVP zwingend durchgeführt werden. Dies erfordert eine Kartierung von Biotopen, Pflanzen und Tierarten, wie z.B. Fledermäusen, Brut-, Rast- und Zugvögeln sowie die Bewertung des Landschaftsbildes.
Es wird geprüft, ob die Störung im Sinne des Naturschutzes hingenommen werden kann. Ggf. ist die Prüfung des Tier- und Pflanzenschutzes durch ein weiteres Gutachten zu prüfen.
Im Falle der Durchführung einer UVP sind den Antragsunterlagen folgende Nachweise beizufügen: Vogelkundliche Kartierung, weitere Aspekte de Tier - und Pflanzenschutzes, Schallimmissionsgutachten, Schattenwurfgutachten, Aspekte des Denkmalschutzes.
Schallimmissionsgutachten: Eine vorsichtige Schallimmissionsprognose mit Sicherheitsabständen ist empfehlenswert, da die festgestellten Schallleistungspegel auch nach Inbetriebnahme durch betroffene Anwohner angezweifelt werden können. Wird diesen Einlassungen entsprochen, droht dem Betreiber eine Nachtabschaltung, was bei längeren Zeiträumen zu erheblichen Ertragseinbußen führen kann. Weitere Möglichkeiten sind: schallreduzierter Betrieb mit geringerer Umfangsgeschwindigkeit, begrenzbar auf bestimmte Windrichtungen (Pitsch-Regelung).
Der immissionsrelevate Schallleistungspegel wird bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s und 10 m Höhe bzw. Erreichen der Nennleistung von 95 % festgelegt.
Schattenwurfgutachten: Durch den drehenden Rotor werden periodisch wechselnde Schlagschatten verursacht. Der genehmigungsrelevante Wert wird in einer Modellrechnung als "worst case" ermittelt. In Bezug auf die Schatten-Beeinträchtigung von Wohngebieten gilt eine maximale Auftretungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und maximal 30 Minuten am Tag. Die Einhaltung der relevanten Betriebsbedingungen kann durch die Einrichtung einer spez. Sensorik geregelt werden, die zu einer automatischen Abschaltung im Übertretungefall führt.
Zu beachten sind ferner Mindestabstandsflächen zu Einzelhäusern, ländlichen Siedlungen, Autobahnen und Straßen, Nationalparks, Waldgebieten und Gewässern.
Liegen erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen nicht vor, genügt bei der BlmSchG-Prüfung das vereinfachte Verfahren.
- Regelungen der Bundesländer
- Landesbauordung
- Höhenbegrenzung und Abstandsregelungen
- Raumordnung und Regionalplanung
- Zuständigkeit der Gemeinde
- Ausweisung von Vorranggebieten
- Erstellung von Flächennutzungsplänen
- Prüfung der Zulässigkeit
- Erteilung der Baugenehmigung