Genehmigungsrechtliche Aspekte: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Windkraft]]anlagen im Außenbereich sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben. Die Gemeine trägt diesem Status dadurch Rechnung, daß sie sogenannte Eignungsräume (Windvorranggebiete) ausweist. Die Genehmigung von Eignungsräumen ist von der Prüfung aller Träger öffentlicher Belange und der Raum- und Regionalplanungsbehörden abhängig. Liegt das Baugrundstück für die Windanlage in einem ausgewiesenen Eignungsraum, steht einer baurechtlichen Genehmigung nichts im Wege. Genehmigungen auf Grundstücken, die außerhalb der Eignungsräume liegen, sind in der Regel nicht möglich. | |||
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Version vom 21. März 2012, 22:32 Uhr
Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der Gemeinde, in der das Flurstück für die Errichtung liegt.
Das Genehmigungsverfahren berücksichtigt die bundeseinheitlichen Gesetze und den von den Ländern gesteckten Rahmen. Folgende Rahmenbedingungen gelten:
- Bundesgesetzgebung
- Baugesetzbuch (BauGB)
Windkraftanlagen im Außenbereich sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben. Die Gemeine trägt diesem Status dadurch Rechnung, daß sie sogenannte Eignungsräume (Windvorranggebiete) ausweist. Die Genehmigung von Eignungsräumen ist von der Prüfung aller Träger öffentlicher Belange und der Raum- und Regionalplanungsbehörden abhängig. Liegt das Baugrundstück für die Windanlage in einem ausgewiesenen Eignungsraum, steht einer baurechtlichen Genehmigung nichts im Wege. Genehmigungen auf Grundstücken, die außerhalb der Eignungsräume liegen, sind in der Regel nicht möglich.
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist grundsätzlich erforderlich, wenn das Grundstück im Bauschutzbereich von Flugplätzen liegt. Liegt das Grundstück außerhalb des Bauschutzbereiches, ist eine Zustimmung erforderlich, wenn eine bestimmte Bauwerkshöhe überschritten wird. Ab einer Bauwerkshöhe von 100 m (Nabenhöhe plus Rotorradius) muß das Bauwerk mit einer Hindernisbefeuerung versehen und die Rotorblätter farbig (rot-weiß-rot) gekennzeichnet werden. Die Nachtkennzeichnung ist auf den Maschinenhausdächern anzubringen (rote Gefahrenfeuer). Die Tageskennzeichnung (weiße Gefahrenfeuer) sind lediglich in der Nähe von Flugfeldern erforderlich.
- Straßenrecht
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesimmi8ssionsschutzgesetz (BImSchG)
- Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz (UVPG)
- Regelungen der Bundesländer
- Landesbauordung
- Höhenbegrenzung und Abstandsregelungen
- Raumordnung und Regionalplanung
- Zuständigkeit der Gemeinde
- Ausweisung von Vorranggebieten
- Erstellung von Flächennutzungsplänen
- Prüfung der Zulässigkeit
- Erteilung der Baugenehmigung