Umsatzsteuern: Unterschied zwischen den Versionen
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== Unternehmereigenschaft == | == Unternehmereigenschaft == | ||
Der Betreiber einer PV-Anlage gilt als Unternehmer, da er nachhaltig eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Eine Gewerbeanmeldung ist nur bei Anlagen | Der Betreiber einer PV-Anlage gilt als Unternehmer, da er nachhaltig eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Eine Gewerbeanmeldung ist nur bei Anlagen außerhalb des privaten Umfeldes (z.B. grosse PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht) u. Gemeinschaftsanlagen erforderlich. Einzelne Darlehensgeber fordern allerdings eine Gewerbeanmeldung. Sie sollte nach Möglichkeit vermieden werden, da durch sie evtl. negative Rechtsfolgen eintreten können. | ||
== Umsatzsteuerpflicht == | == Umsatzsteuerpflicht == | ||
Jeder Betreiber einer PV-Anlage ist umsatzsteuerpflichtig, wenn die Anlage mit dem allgemeinen Stromnetz unmittelbar | Jeder Betreiber einer PV-Anlage ist umsatzsteuerpflichtig, wenn die Anlage mit dem allgemeinen Stromnetz unmittelbar od. mittelbar verbunden ist. Der Grad der Eigennutzung ist unerheblich. | ||
'''Kleinunternehmer''' | '''Kleinunternehmer''' | ||
Liegt der Gesamtumsatz unternehmerischer Tätigkeit, wozu auch der Betrieb einer PV-Anlage gehört, im vergangenen Jahr unter | Liegt der Gesamtumsatz unternehmerischer Tätigkeit, wozu auch der Betrieb einer PV-Anlage gehört, im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro (und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro), kann der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. | ||
Er ist damit von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Der Mehrwertsteuerausweis bei den Investitionskosten | Er ist damit von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Der Mehrwertsteuerausweis bei den Investitionskosten u. den Stromgestehungskosten geht damit in den Bestand der Investitions- und Mehrwertsteuerkosten ein, da ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der umsatzsteuerbedingte Arbeitsaufwand entfällt. | ||
Von der Möglichkeit der Wahl der Kleinunternehmereigenschaft sollte aus Renditeüberlegungen kein Gebrauch gemacht werden. Dem geringen Mehraufwand der Umsatzsteuerbehandlung steht ein erheblicher Nachteil gegenüber: Die Investitionskosten und Betriebsausgaben werden um den Anteil der Mehrwertsteuer gesenkt. Auf der Einnahmenseite ist die Mehrwertsteuer "durchlaufender Posten". | Von der Möglichkeit der Wahl der Kleinunternehmereigenschaft sollte aus Renditeüberlegungen kein Gebrauch gemacht werden. Dem geringen Mehraufwand der Umsatzsteuerbehandlung steht ein erheblicher Nachteil gegenüber: Die Investitionskosten und Betriebsausgaben werden um den Anteil der Mehrwertsteuer gesenkt. Auf der Einnahmenseite ist die Mehrwertsteuer "durchlaufender Posten". | ||
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Wer die Kleinunternehmereigenschaft nicht in Anspruch nimmt, ist umsatzsteuerpflichtig. Er ist damit verpflichtet, im ersten Jahr monatlich (dann viertel-, halb- oder einjährlich) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige kann nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Nach 2 Jahren besteht auch die Möglichkeit, sich von der Voranmeldepflicht befreien zu lassen. | Wer die Kleinunternehmereigenschaft nicht in Anspruch nimmt, ist umsatzsteuerpflichtig. Er ist damit verpflichtet, im ersten Jahr monatlich (dann viertel-, halb- oder einjährlich) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige kann nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Nach 2 Jahren besteht auch die Möglichkeit, sich von der Voranmeldepflicht befreien zu lassen. | ||
Der Umsatzsteuerpflichtige gewinnt den Vorteil, die bei Investition | Der Umsatzsteuerpflichtige gewinnt den Vorteil, die bei Investition u. Betriebskosten ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dagegen muss er die bei den Stromertragsrechnungen deklarierte Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. | ||
>http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Fotovoltaikanlagen/default.php?f=rosenheim&c=n&d=x&t=x | |||
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Die Verwaltungsauffassung der Finanzbehörden geht im Falle des Selbstverbrauches von einem Konstrukt von Lieferung und Rücklieferung aus. Daraus ergibt sich, dass der Gesamtstrom ungeachtet eines (Teil-)Eigenverbrauches an den Netzbetreiber als geliefert gilt. Die Rechnungslegung weist Mehrwertsteuer aus, die vom Anlagenbetreiber als Umsatzsteuer abzuführen ist. Den Eigenverbrauchsanteil "liefert" der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück. Der Liefervorgang ist umsatzsteuerpflichtig. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer kann vom Anlagenbetreiber als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. | Die Verwaltungsauffassung der Finanzbehörden geht im Falle des Selbstverbrauches von einem Konstrukt von Lieferung und Rücklieferung aus. Daraus ergibt sich, dass der Gesamtstrom ungeachtet eines (Teil-)Eigenverbrauches an den Netzbetreiber als geliefert gilt. Die Rechnungslegung weist Mehrwertsteuer aus, die vom Anlagenbetreiber als Umsatzsteuer abzuführen ist. Den Eigenverbrauchsanteil "liefert" der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück. Der Liefervorgang ist umsatzsteuerpflichtig. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer kann vom Anlagenbetreiber als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. | ||
Die Regelung ist umstritten. | Die Regelung ist umstritten. | ||
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* [[Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen]] | * [[Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen]] | ||
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Aktuelle Version vom 26. Januar 2021, 12:08 Uhr
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Behandlung von PV-Anlagen bei Umsatzsteuern. Sie ersetzen keinen Steuerberater.
Unternehmereigenschaft
Der Betreiber einer PV-Anlage gilt als Unternehmer, da er nachhaltig eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Eine Gewerbeanmeldung ist nur bei Anlagen außerhalb des privaten Umfeldes (z.B. grosse PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht) u. Gemeinschaftsanlagen erforderlich. Einzelne Darlehensgeber fordern allerdings eine Gewerbeanmeldung. Sie sollte nach Möglichkeit vermieden werden, da durch sie evtl. negative Rechtsfolgen eintreten können.
Umsatzsteuerpflicht
Jeder Betreiber einer PV-Anlage ist umsatzsteuerpflichtig, wenn die Anlage mit dem allgemeinen Stromnetz unmittelbar od. mittelbar verbunden ist. Der Grad der Eigennutzung ist unerheblich.
Kleinunternehmer
Liegt der Gesamtumsatz unternehmerischer Tätigkeit, wozu auch der Betrieb einer PV-Anlage gehört, im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro (und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro), kann der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Er ist damit von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Der Mehrwertsteuerausweis bei den Investitionskosten u. den Stromgestehungskosten geht damit in den Bestand der Investitions- und Mehrwertsteuerkosten ein, da ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der umsatzsteuerbedingte Arbeitsaufwand entfällt.
Von der Möglichkeit der Wahl der Kleinunternehmereigenschaft sollte aus Renditeüberlegungen kein Gebrauch gemacht werden. Dem geringen Mehraufwand der Umsatzsteuerbehandlung steht ein erheblicher Nachteil gegenüber: Die Investitionskosten und Betriebsausgaben werden um den Anteil der Mehrwertsteuer gesenkt. Auf der Einnahmenseite ist die Mehrwertsteuer "durchlaufender Posten".
Unternehmer: Umsatzsteuerpflichtiger
Wer die Kleinunternehmereigenschaft nicht in Anspruch nimmt, ist umsatzsteuerpflichtig. Er ist damit verpflichtet, im ersten Jahr monatlich (dann viertel-, halb- oder einjährlich) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige kann nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Nach 2 Jahren besteht auch die Möglichkeit, sich von der Voranmeldepflicht befreien zu lassen.
Der Umsatzsteuerpflichtige gewinnt den Vorteil, die bei Investition u. Betriebskosten ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dagegen muss er die bei den Stromertragsrechnungen deklarierte Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.
Selbstverbrauch
Die Verwaltungsauffassung der Finanzbehörden geht im Falle des Selbstverbrauches von einem Konstrukt von Lieferung und Rücklieferung aus. Daraus ergibt sich, dass der Gesamtstrom ungeachtet eines (Teil-)Eigenverbrauches an den Netzbetreiber als geliefert gilt. Die Rechnungslegung weist Mehrwertsteuer aus, die vom Anlagenbetreiber als Umsatzsteuer abzuführen ist. Den Eigenverbrauchsanteil "liefert" der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück. Der Liefervorgang ist umsatzsteuerpflichtig. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer kann vom Anlagenbetreiber als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Die Regelung ist umstritten.