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Der Strompreis für Privathaushalte betrug 1998 ca. 14,5 Cent pro Kilowattstunde und ist bis 2020 auf ca. 30 Cent gestiegen. Die Preiserhöhungen setzen sich fort. Die Energiekonzerne machen dafür die gestiegene Steuerbelastung für Strom und die hohen Kosten für den Ökostrom verantwortlich. Ist diese Aussage zutreffend ? | |||
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Die Zahlen sind der Zeitschrift ON 01.2010 (Herausgeber E.ON) entnommen. Betrachten wir die einzelnen Kostenbestandteile: | Die Zahlen zu der Grafik sind der Zeitschrift ON 01.2010 (Herausgeber E.ON) entnommen. Betrachten wir die einzelnen Kostenbestandteile: | ||
===Energieerzeugung und Vertrieb=== | ===Energieerzeugung und Vertrieb=== | ||
Energieerzeugung und Vertrieb sind sehr intransparente Kosten. In ihnen verbirgt sich auch der Gewinn des Versorgungsunternehmens. | Energieerzeugung und Vertrieb sind sehr intransparente Kosten. In ihnen verbirgt sich auch der Gewinn des Versorgungsunternehmens. | ||
=== Netzkosten === | === Netzkosten === | ||
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=== Stromsteuer === | === Stromsteuer === | ||
Die Stromsteuer ("Ökosteuer") wurde mit der ökologischen Steuerreform eingeführt. Nach mehreren Erhöhungsstufen beträgt sie heute 2,05 Cent je | Die Stromsteuer ("Ökosteuer") wurde mit der ökologischen Steuerreform eingeführt. Nach mehreren Erhöhungsstufen beträgt sie heute 2,05 Cent je KWh, das ist das Dreifache von 1999. | ||
=== Konzessionsabgabe === | === Konzessionsabgabe === | ||
Die Konzessionsabgabe zahlen die Energieversorger an die Städte | Die Konzessionsabgabe zahlen die Energieversorger an die Städte u. Kommunen. Sie wird je nach Einwohnerzahl erhoben und beträgt bis zu 2,5 Cent je kWh. | ||
=== EEG-Umlage === | === EEG-Umlage === | ||
Die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energiegesetz (EEG) steigt mit der Menge des eingespeisten Stroms aus regenerativen Energiequellen. Sie wird von dem den Ökostrom aufnehmenden Netzbetreiber erhoben | Die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energiegesetz (EEG) steigt mit der Menge des eingespeisten Stroms aus regenerativen Energiequellen und fällt mit den regelmäßigen und außerordentlichen Kürzungen der [[Einspeisevergütung]]. Sie wird von dem, den Ökostrom aufnehmenden Netzbetreiber erhoben. | ||
=== KWK-Umlage === | === KWK-Umlage === | ||
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK) fördert die umweltfreundliche Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Es handelt sich vor allem um | Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK) fördert die umweltfreundliche Stromerzeugung aus [[Kraft-Wärme-Kopplung]]. Es handelt sich vor allem um Überschußstrom aus der Industrie. Sie wird ebenfalls von dem Netzbetreiber erhoben, der den KWK-Strom aufnimmt. | ||
== Kostentreiber Steuer == | == Kostentreiber Steuer == | ||
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== Abgabenbelastung im Ländervergleich == | == Abgabenbelastung im Ländervergleich == | ||
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Im Vergleich einiger ausgewählter europäischer Länder ist die Strombesteuerung nur in Dänemark höher als in Deutschland (Quelle: ON 01.2010 (Herausgeber E-ON). | Im Vergleich einiger ausgewählter europäischer Länder ist die Strombesteuerung nur in Dänemark höher als in Deutschland (Quelle: ON 01.2010 (Herausgeber E-ON). | ||
== Mehrkosten aus EEG-Umlage == | == Mehrkosten aus EEG-Umlage == | ||
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Mehrkosten für den Stromverbraucher ergeben sich aus dem Umwälzungsmechanismus. Dieser funktioniert in folgenden Stufen: | Mehrkosten für den Stromverbraucher ergeben sich aus dem Umwälzungsmechanismus. Dieser funktioniert in folgenden Stufen: | ||
1. Der Anlagenbetreiber liefert an den Verbundnetzbetreiber (VNB) Strom und erhält dafür die Einspeisevergütung nach EEG.<br> | 1. Der Anlagenbetreiber liefert an den Verbundnetzbetreiber (VNB) Strom und erhält dafür die Einspeisevergütung nach dem EEG.<br> | ||
2. Der Verbundnetzbetreiber verkauft den Strom zum Preis, der sich aus der | 2. Der Verbundnetzbetreiber verkauft den Strom zum Preis, der sich aus der Einspeisevergütung ergibt, an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).<br> | ||
3. Der Übertragungsnetzbetreiber führt mit den anderen Netzbetreibern einen Belastungsausgleich durch.<br> | 3. Der Übertragungsnetzbetreiber führt mit den anderen Netzbetreibern einen Belastungsausgleich durch.<br> | ||
4. Der Übertragungsnetzbetreiber verkauft die nicht auszugleichende Strommenge auf dem Spotmarkt und erzielt dafür eine Einnahme in Höhe des aktuellen Börsenkurses für Strom.<br> | 4. Der Übertragungsnetzbetreiber verkauft die nicht auszugleichende Strommenge auf dem Spotmarkt und erzielt dafür eine Einnahme in Höhe des aktuellen Börsenkurses für Strom.<br> | ||
5. Die dem Übertragungsnetzbetreiber danach verbleibenden Differenzkosten werden vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)in Form der EEG-Umlage ausgeglichen.<br> | 5. Die dem Übertragungsnetzbetreiber danach verbleibenden Differenzkosten werden vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) in Form der EEG-Umlage ausgeglichen.<br> | ||
6. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) legt die Kosten der | 6. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) legt die Kosten der Ausgleichszahlung auf den Stromverbraucher um. | ||
Der vorstehend beschriebene Ablauf wurde in der AusglMechVO vom 17. Juli 2009 festgelegt. Danach müssen die Verwertungserträge mit Orientierung am Markt (siehe Punkt 4.) ermittelt werden, ein wesentlicher Schritt in Richtung | Der vorstehend beschriebene Ablauf wurde in der AusglMechVO vom 17. Juli 2009 festgelegt. Danach müssen die Verwertungserträge mit Orientierung am Markt (siehe Punkt 4.) ermittelt werden, ein wesentlicher Schritt in Richtung größerer Transparenz. Die Belastung des Letztverbrauchers wurde aufgrund der neuen Verordnung für 2010 mit ca. 2 ct/kWh ermittelt. | ||
Nach | Nach Maßgabe der Differenzkosten des laufenden Jahres wird die für das Folgejahr geltende EEG-Umlage geschätzt. Diese ist dann Bestandteil der Strompreiskalkulation des betreffenden Jahres. Für 2011 beträgt die EEG-Umlage 3,53 ct/kWh. | ||
Die EEG-Umlage resultiert somit aus der Menge des gelieferten Stromes aus erneuerbaren Energien und der Höhe der dafür gezahlten Einspeisevergütung. Sie beläuft sich im Jahre 2008 auf 9 %. | Die EEG-Umlage resultiert somit aus der Menge des gelieferten Stromes aus erneuerbaren Energien und der Höhe der dafür gezahlten Einspeisevergütung. Sie beläuft sich im Jahre 2008 auf 9 %. | ||
Änderung seit 1999: '''Da 1999 noch keine Kosten aus dem EEG angefallen sind, hat sich der Strompreis in diesem Zeitraum aufgrund der Kosten des EEG um ca. | Änderung seit 1999: '''Da 1999 noch keine Kosten aus dem EEG angefallen sind, hat sich der Strompreis in diesem Zeitraum um 61 % und aufgrund der Kosten des EEG um ca. 16 % erhöht, unter der Voraussetzung, dass in der Folge beschriebene Einsparungs-Effekte in die Umlage-Berechnung nicht einbezogen werden.''' | ||
Die Umlage auf die Stromverbraucher ist gerechtfertigt als Beitrag zur Sicherung der künftigen Energieversorgung. Eine Belastung der öffentlichen Haushalte ist aus dem EEG nicht gegeben. | Die Umlage auf die Stromverbraucher ist gerechtfertigt als Beitrag zur Sicherung der künftigen Energieversorgung. Eine Belastung der öffentlichen Haushalte ist aus dem EEG nicht gegeben. | ||
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== Der Merit-Order-Effekt == | == Der Merit-Order-Effekt == | ||
Die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Techniken führt bei den | Die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Techniken führt bei den EVU´s zu einem weiteren Kostenvorteil aus dem sogenannten Merit-Order-Effekt, der ebenfalls nicht in die Umlage einbezogen ist. Als Merit-Order bezeichnet man an der Strombörse die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke. Diese setzt sich aus am Vortag abgegebenen stündlichen Preis-Mengen-Geboten der Stromanbieter zusammen. Die Kraftwerke erhalten beginnend mit dem niedrigsten Preis von der Börse einen Zuschlag bis die prognostizierte Nachfrage gedeckt ist. Das letzte Gebot, das noch einen Zuschlag erhält, bestimmt den Strompreis, der dann für alle zustande gekommenen Lieferverträge bezahlt wird. Der Preis für Strom wird also durch das jeweils teuerste Kraftwerk bestimmt, das noch benötigt wird, um die Stromnachfrage zu decken. Durch die vorrangige Einspeisung der EEG-Energie werden die teuersten Kraftwerke aus dem Markt genommen und dies mit steigendem EEG-Anteil umso mehr. Der Preis von Strom bildet sich dann mit Orientierung auf das jeweils nächstbillige Kraftwerk. | ||
Daraus folgt: Die wachsende Gesamtproduktion an erneuerbaren Energien verhindert mit ihrer Keilwirkung zunehmend die Ausübung des Merit-Order-Mitnahmeeffektes durch die EVU´s. Das Ergebnis ist eine Stromkosten-Ersparnis, die für 2006 auf 5 Mrd. € geschätzt wurde. Dagegen beliefen sich die Differenzkosten aus dem EEG-Gesetz für dieses Jahr auf 3,537 Mrd. €. | |||
Links: >>http://de.wikipedia.org/wiki/Merit-Order>> <br> | |||
>>http://www.arrhenius.de/uploads/media/Bode_Groscurth_EEG_DP_348.pdf<< | |||
== Der Effekt aus dem Emissionshandelsgesetz == | == Der Effekt aus dem Emissionshandelsgesetz == | ||
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== | == Zunahme der Gewinne bei den VU == | ||
Die deutschen EVU`s, wie EnBW, Eon, RWE und Vattenfall, verdienen überdurchschnittlich gut. Die großen Energiekonzerne gehören zu den größten deutschen Unternehmen überhaupt (2009): Eon: Platz 1 - Gewinn +554,4 % gegenüber Vorjahr; RWE: Platz 4 - Gewinn +39,6% gegenüber Vorjahr; (SZ-Graphik: Eiden; Quelle: Unternehmen). Wegen der marktbeherrschenden Stellung dieser Unternehmen bei der Erzeugung, der Verteilung und dem Vertrieb ist das Geschäft frei von einem ernstzunehmenden, unternehmerischen Risiko. Die Kombination aus geringem Risiko mit überdurchschnittlicher Rendite zeichnet auch viele kleinere Versorgungsunternehmen aus. Diese Unternehmen verfügen durchweg über ein Monopol bei der Verteilung von Strom oder Gas und als Grundversorger über eine marktbeherrschende Stellung beim Vertrieb. Diese Kombination ist einzigartig im Wirtschaftsleben. Es ist davon auszugehen, dass diese Wettbewerbssituation von den EVU`s zu ihrem Vorteil genutzt wird. | |||
== Zusammenfassung == | |||
'''Die über das EEG induzierte Ausweitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien führt zu einer Senkung des Strompreises. Die EEG-Umlage, die zu einer Erhöhung der Strombezugskosten führt, wird durch nicht in die Umlage-Rechnung einbezogene Effekte (s.o.) unter den gegenwärtigen Rahmenbindungen mehr als ausgeglichen. Das EEG führt nicht zu einer Erhöhung des Strompreises für den Endverbraucher. Dahin gehende Begründungen für Strompreis-Erhöhungen sind effektiv falsch.''' | |||
Aktuelle Version vom 24. Dezember 2020, 07:55 Uhr
Der Strompreis für Privathaushalte betrug 1998 ca. 14,5 Cent pro Kilowattstunde und ist bis 2020 auf ca. 30 Cent gestiegen. Die Preiserhöhungen setzen sich fort. Die Energiekonzerne machen dafür die gestiegene Steuerbelastung für Strom und die hohen Kosten für den Ökostrom verantwortlich. Ist diese Aussage zutreffend ?
Zusammensetzung des Strompreises
Die Zahlen zu der Grafik sind der Zeitschrift ON 01.2010 (Herausgeber E.ON) entnommen. Betrachten wir die einzelnen Kostenbestandteile:
Energieerzeugung und Vertrieb
Energieerzeugung und Vertrieb sind sehr intransparente Kosten. In ihnen verbirgt sich auch der Gewinn des Versorgungsunternehmens.
Netzkosten
Die Netzentgelte sind Gebühren, die Stromversorger dafür bezahlen, dass sie ihren Strom durch die Netze eines Netzbetreibers leiten dürfen. Die Gebühr wird für die Instandhaltung, den Betrieb und den Ausbau des Netzes verwendet. Auch dieser Posten ist intransparent, da der in den Kosten enthaltene Gewinn des Netzbetreibers nicht ausgewiesen ist.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer auf den Strompreis beläuft sich auf 19 %.
Stromsteuer
Die Stromsteuer ("Ökosteuer") wurde mit der ökologischen Steuerreform eingeführt. Nach mehreren Erhöhungsstufen beträgt sie heute 2,05 Cent je KWh, das ist das Dreifache von 1999.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe zahlen die Energieversorger an die Städte u. Kommunen. Sie wird je nach Einwohnerzahl erhoben und beträgt bis zu 2,5 Cent je kWh.
EEG-Umlage
Die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energiegesetz (EEG) steigt mit der Menge des eingespeisten Stroms aus regenerativen Energiequellen und fällt mit den regelmäßigen und außerordentlichen Kürzungen der Einspeisevergütung. Sie wird von dem, den Ökostrom aufnehmenden Netzbetreiber erhoben.
KWK-Umlage
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK) fördert die umweltfreundliche Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Es handelt sich vor allem um Überschußstrom aus der Industrie. Sie wird ebenfalls von dem Netzbetreiber erhoben, der den KWK-Strom aufnimmt.
Kostentreiber Steuer
Änderung seit 1999: Die Mehrwertsteuer wurde 2006 von 16 auf 19 % erhöht. Die Stromsteuer hat sich seither verdreifacht. Steuererhöhungen sind somit an den Kostensteigerungen für Strom mit ca. 6 - 7 % beteiligt.
Abgabenbelastung im Ländervergleich
Im Vergleich einiger ausgewählter europäischer Länder ist die Strombesteuerung nur in Dänemark höher als in Deutschland (Quelle: ON 01.2010 (Herausgeber E-ON).
Mehrkosten aus EEG-Umlage
Mehrkosten für den Stromverbraucher ergeben sich aus dem Umwälzungsmechanismus. Dieser funktioniert in folgenden Stufen:
1. Der Anlagenbetreiber liefert an den Verbundnetzbetreiber (VNB) Strom und erhält dafür die Einspeisevergütung nach dem EEG.
2. Der Verbundnetzbetreiber verkauft den Strom zum Preis, der sich aus der Einspeisevergütung ergibt, an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
3. Der Übertragungsnetzbetreiber führt mit den anderen Netzbetreibern einen Belastungsausgleich durch.
4. Der Übertragungsnetzbetreiber verkauft die nicht auszugleichende Strommenge auf dem Spotmarkt und erzielt dafür eine Einnahme in Höhe des aktuellen Börsenkurses für Strom.
5. Die dem Übertragungsnetzbetreiber danach verbleibenden Differenzkosten werden vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) in Form der EEG-Umlage ausgeglichen.
6. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) legt die Kosten der Ausgleichszahlung auf den Stromverbraucher um.
Der vorstehend beschriebene Ablauf wurde in der AusglMechVO vom 17. Juli 2009 festgelegt. Danach müssen die Verwertungserträge mit Orientierung am Markt (siehe Punkt 4.) ermittelt werden, ein wesentlicher Schritt in Richtung größerer Transparenz. Die Belastung des Letztverbrauchers wurde aufgrund der neuen Verordnung für 2010 mit ca. 2 ct/kWh ermittelt.
Nach Maßgabe der Differenzkosten des laufenden Jahres wird die für das Folgejahr geltende EEG-Umlage geschätzt. Diese ist dann Bestandteil der Strompreiskalkulation des betreffenden Jahres. Für 2011 beträgt die EEG-Umlage 3,53 ct/kWh.
Die EEG-Umlage resultiert somit aus der Menge des gelieferten Stromes aus erneuerbaren Energien und der Höhe der dafür gezahlten Einspeisevergütung. Sie beläuft sich im Jahre 2008 auf 9 %.
Änderung seit 1999: Da 1999 noch keine Kosten aus dem EEG angefallen sind, hat sich der Strompreis in diesem Zeitraum um 61 % und aufgrund der Kosten des EEG um ca. 16 % erhöht, unter der Voraussetzung, dass in der Folge beschriebene Einsparungs-Effekte in die Umlage-Berechnung nicht einbezogen werden.
Die Umlage auf die Stromverbraucher ist gerechtfertigt als Beitrag zur Sicherung der künftigen Energieversorgung. Eine Belastung der öffentlichen Haushalte ist aus dem EEG nicht gegeben.
In die Umlage-Berechnung nicht einbezogen sind die vermiedenen Netzentgelte. Sie beliefen sich 2008 auf 298,73 Mio €. Diese Ertragsposition kommt den Netzbetreibern zugute.
Der Merit-Order-Effekt
Die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Techniken führt bei den EVU´s zu einem weiteren Kostenvorteil aus dem sogenannten Merit-Order-Effekt, der ebenfalls nicht in die Umlage einbezogen ist. Als Merit-Order bezeichnet man an der Strombörse die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke. Diese setzt sich aus am Vortag abgegebenen stündlichen Preis-Mengen-Geboten der Stromanbieter zusammen. Die Kraftwerke erhalten beginnend mit dem niedrigsten Preis von der Börse einen Zuschlag bis die prognostizierte Nachfrage gedeckt ist. Das letzte Gebot, das noch einen Zuschlag erhält, bestimmt den Strompreis, der dann für alle zustande gekommenen Lieferverträge bezahlt wird. Der Preis für Strom wird also durch das jeweils teuerste Kraftwerk bestimmt, das noch benötigt wird, um die Stromnachfrage zu decken. Durch die vorrangige Einspeisung der EEG-Energie werden die teuersten Kraftwerke aus dem Markt genommen und dies mit steigendem EEG-Anteil umso mehr. Der Preis von Strom bildet sich dann mit Orientierung auf das jeweils nächstbillige Kraftwerk.
Daraus folgt: Die wachsende Gesamtproduktion an erneuerbaren Energien verhindert mit ihrer Keilwirkung zunehmend die Ausübung des Merit-Order-Mitnahmeeffektes durch die EVU´s. Das Ergebnis ist eine Stromkosten-Ersparnis, die für 2006 auf 5 Mrd. € geschätzt wurde. Dagegen beliefen sich die Differenzkosten aus dem EEG-Gesetz für dieses Jahr auf 3,537 Mrd. €.
Links: >>http://de.wikipedia.org/wiki/Merit-Order>>
>>http://www.arrhenius.de/uploads/media/Bode_Groscurth_EEG_DP_348.pdf<<
Der Effekt aus dem Emissionshandelsgesetz
Mit der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen wird Strom aus konventionellen Kraftwerken verdrängt. Die CO2-Emissionen der Stromproduktion werden dadurch gesenkt, sofern es sich um fossil befeuerte Kraftwerke handelt. Durch die EEG-Stromzuführung wird eine CO2-Minderung erreicht, die nicht mehr durch andere Massnahmen erbracht werden muss. Dies führt zu einer Absenkung des Preises für Emissionsrechte auf dem CO2-Markt. Da sich der CO2-Preis stark auf den Strompreis auswirkt, existiert hier ein zweiter, indirekter Mechanismus, wie Strom aus erneuerbaren Energien den Börsenpreis für Strom reduziert. Eine quantitative Abschätzung dieses Effekts ist allerdings schwierig.
Zunahme der Gewinne bei den VU
Die deutschen EVU`s, wie EnBW, Eon, RWE und Vattenfall, verdienen überdurchschnittlich gut. Die großen Energiekonzerne gehören zu den größten deutschen Unternehmen überhaupt (2009): Eon: Platz 1 - Gewinn +554,4 % gegenüber Vorjahr; RWE: Platz 4 - Gewinn +39,6% gegenüber Vorjahr; (SZ-Graphik: Eiden; Quelle: Unternehmen). Wegen der marktbeherrschenden Stellung dieser Unternehmen bei der Erzeugung, der Verteilung und dem Vertrieb ist das Geschäft frei von einem ernstzunehmenden, unternehmerischen Risiko. Die Kombination aus geringem Risiko mit überdurchschnittlicher Rendite zeichnet auch viele kleinere Versorgungsunternehmen aus. Diese Unternehmen verfügen durchweg über ein Monopol bei der Verteilung von Strom oder Gas und als Grundversorger über eine marktbeherrschende Stellung beim Vertrieb. Diese Kombination ist einzigartig im Wirtschaftsleben. Es ist davon auszugehen, dass diese Wettbewerbssituation von den EVU`s zu ihrem Vorteil genutzt wird.
Zusammenfassung
Die über das EEG induzierte Ausweitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien führt zu einer Senkung des Strompreises. Die EEG-Umlage, die zu einer Erhöhung der Strombezugskosten führt, wird durch nicht in die Umlage-Rechnung einbezogene Effekte (s.o.) unter den gegenwärtigen Rahmenbindungen mehr als ausgeglichen. Das EEG führt nicht zu einer Erhöhung des Strompreises für den Endverbraucher. Dahin gehende Begründungen für Strompreis-Erhöhungen sind effektiv falsch.